Satzung des BDS Bayern

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verband führt den Namen Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Verbandes ist es, die Interessen der Selbständigen, die in besonderem Maße Träger freiheitlicher demokratischer Lebensform sind, wahrzunehmen.
  2. Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt sich der Verband im Rahmen des Leitbildes folgende Ziele:
    1. Die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, Gesellschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik zu beraten und zu vertreten, dies auf allen politischen Ebenen.
    2. Die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen.
    3. Die örtlichen und regionalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen und Rechte der Mitglieder zu vertreten.
  3. Der Verband dient keinen Erwerbszwecken, ist kein Fachverband und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

§ 3 Aufbau und Gliederung

  1. Der Verband gliedert sich in: Landesverband – Bezirksverbände – Ortsverbände und selbständige eingetragene Vereine (Gewerbevereine).
  2. Bezirksverbände sollen in der Regel mit den entsprechenden Gebietskörperschaften übereinstimmen. Abweichend hiervon gliedert sich der Regierungsbezirk Oberbayern in die Bezirksverbände Oberbayern-West (links von und an der Isar), Oberbayern-Ost und München. Bezirks- und Ortsverbände sowie Gewerbevereine, erfüllen die Aufgaben des Verbandes auf ihrer jeweiligen Ebene.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können sein:

  1. Selbständige, natürliche Personen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freien Berufen und juristische Personen aus denselben Bereichen, sofern sie sich zu den Zielen des Verbandes bekennen (ordentliche Mitglieder).
  2. Vereine und Verbände deren Ziele und Interessen denen des Verbandes entsprechen (Gewerbevereine).
  3. Einzelpersonen als Ehrenmitglieder. Das nähere regelt die Ehrenordnung.
  4. Fördernde Mitglieder durch Beschluß des Präsidiums.
  5. Kooptierte Mitglieder durch Beschluß des Präsidiums, die sich zu den Zielen und Interessen des Verbandes bekennen. Diese üben ihr Mitgliedsrecht durch einen Beauftragten aus.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle Verbandsfunktionen.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Verband schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss bei der Hauptgeschäftsstelle des Verbandes spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres eingegangen sein und wirkt zu diesem.
  4. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung begleicht.
  5. Ein Mitglied kann vom Präsidium ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des Verbandes verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zugang des Beschlusses des Präsidiums ruhen die Rechte des Mitglieds, insbesondere das Recht auf Ausübung jeglicher Verbandsfunktionen. Der Ausschluß wird nach Bestätigung durch den Landesausschuß rechtswirksam. Binnen zehn Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Landesausschusses kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingelegt werden. Danach ist der ordentliche Rechtsweg offen.
  6. Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden am Verbandsvermögen und an den Einrichtungen des Verbandes nicht zu.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt in gleicher Weise die Einrichtungen des Verbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Verbandes in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verband.
  3. Das Mitglied soll den Verband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Verbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
  4. Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, die durch die Untergliederungen des Verbandes erfolgen, müssen mit dem Präsidium abgestimmt werden.
  5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung verpflichtet.

§ 7 Verbandsvermögen

Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  1. die von der Generalversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge der Mitglieder
  2. Zuwendungen, Spenden
  3. das Verbandsvermögen mit seinen Erträgen.

§ 8 Verbandsorgane

Verbandsorgane sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Landesausschuß
  3. das Präsidium.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Der Präsident beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über Termin und Tagesordnung beschließt das Präsidium. Anträge, die 21 Tage vor der Generalversammlung eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt Anträge in der Generalversammlung behandelt werden und sollen den Ortsverbänden und Gewerbevereinen vor der Generalversammlung zugestellt werden. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingegangen sind, entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Gleiches gilt für die Mitglieder der Gewerbevereine. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Ortsverbände und Gewerbevereine, die für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme haben. Auf einen Delegierten können höchstens vier Stimmen vereinigt werden. Im Zweifelsfall gilt als Delegierter der Vorsitzende des Ortsverbandes oder Gewerbevereines. Stimmvertretungen der Mitgliedsvereinigungen untereinander ist unzulässig. Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Generalversammlung.
  4. Der Präsident kann jederzeit mit Zustimmung und muss auf Beschluß des Präsidiums oder des Landesausschusses unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Stimmberechtigten gemäß Abs. 3 dies beantragen.
  5. Die Generalversammlung ist zuständig für
    1. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
    2. die Entlastung des Präsidiums
    3. die Wahl und die Abberufung der Präsidiumsmitglieder
    4. die Beschlußfassung über das Leitbild
    5. die Beschlußfassung über Beitragsordnung, Rechnungsprüfungsrichtlinien und Ehrenordnung
    6. die Änderung der Satzung
    7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern
    8. die Wahl des Ehrengerichtes
    9. die Verbandsauflösung.

§ 10 Landesausschuss

  1. Der Landesausschuß setzt sich zusammen aus:
    1. den Vorsitzenden der Bezirksverbände oder einem ihrer Stellvertreter
    2. je einem von der Bezirksversammlung zu wählenden Mitglied des jeweiligen Bezirksverbandes
    3. dem Präsidium.
  2. Der Landesausschuß beschließt über die Stellungnahme des Verbandes in grundsätzlichen Fragen. Soweit zu diesen Fragen Richtlinien der Generalversammlung vorliegen, dienen diese Beschlüsse deren Durchführung. Er genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung. Jedes Mitglied des Landesausschusses hat eine Stimme.
  3. Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden.
  4. Der Landesausschuß tritt auf Einladung des Präsidenten mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Präsident leitet die Sitzung des Landesausschusses. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuß muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn es das Präsidium beschließt oder mehr als 1/3 der Landesausschußmitglieder dies verlangen. Der Landesausschuß ist dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele andere Landesausschußmitglieder anwesend sind wie Präsidiumsmitglieder.

§ 11 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem ersten Vizepräsidenten,
    3. dem zweiten Vizepräsidenten,
    4. dem dritten Vizepräsidenten,
    5. dem Landesschatzmeister,
    6. einem ersten weiteren Präsidiumsmitglied,
    7. einem zweiten weiteren Präsidiumsmitglied,
    8. einem dritten weiteren Präsidiumsmitglied, die jeweils einzeln gewählt werden.
  2. In das Präsidium können gewählt werden: Ordentliche Mitglieder und Mitglieder der Gewerbevereine, sofern sie selbständig und natürliche Personen sind. Die Präsidiumsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Sie dürfen bei der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Das Amt des Präsidiumsmitglieds endet vorzeitig durch Niederlegung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Beschluß der Generalversammlung. Der Landesausschuß kann ein Präsidiumsmitglied bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung seines Amtes vorläufig entheben. Der Beschluß bedarf der 3/4 Mehrheit des Landesausschusses.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten von der Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Präsidenten in der Reihenfolge des Abs. 1 Gebrauch machen dürfen.
  5. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und des Landesausschusses. Es entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. Hierfür kann das Präsidium Beauftragte bestellen. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn 4 Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme.
  6. Der Präsident hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  7. Nur das Präsidium kann im Ausnahmefall Beschlüsse im Umlaufverfahren fernschriftlich oder schriftlich fassen, wenn der Beschlussvorschlag allen Präsidiumsmitgliedern zugegangen ist. Ein Beschlussvorschlag gilt als zugegangen, sobald den Präsidiumsmitgliedern Gelegenheit gegeben worden ist, von dem Antrag Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen gelten Abs. 5, Satz 6 und Abs. 6, Satz 2.
  8. Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Präsidium den Haushaltsplan auf und legt ihn und die Jahresrechnung dem Landesausschuss zur Genehmigung vor. Er hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  9. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Das Präsidium bestellt zur Führung der Verbandsgeschäfte einen Hauptgeschäftsführer, der an die Richtlinien und Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden ist. Der Hauptgeschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilzunehmen.
  2. Der Hauptgeschäftsführer leitet die Hauptgeschäftsstelle und führt die Dienstaufsicht über alle übrigen Geschäftsstellen des Verbandes. Er ist der Dienstvorgesetzte der vom Verband beschäftigten Mitarbeiter. Die Anstellung von Mitarbeitern erfolgt gemeinsam durch das Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer.
  3. Der Hauptgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.

§ 13 Bezirksverbände

  1. Die Bezirksverbände sollen die Ortsverbände und Gewerbevereine in ihren Aktivitäten, auch auf Kreisebene und unter den Landkreisen, koordinieren und ihre Interessen zusammenfassend in den Verband einbringen.
  2. Die Organe der Bezirksverbände sind
    1. die Bezirksversammlung
    2. der Bezirksvorstand.
  3. Die Vorstandsmitglieder aller Ortsverbände und Gewerbevereine eines Bezirksverbandes bilden die Bezirksversammlung.
  4. Die Bezirksversammlung wird durch den Bezirksvorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Für die Bezirksversammlung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand.
  5. Die Bezirksvorstandschaft besteht aus dem Bezirksvorsitzenden und zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Die Bezirksvorstände werden in ihren Aktivitäten von einem Bezirksgeschäftsführer unterstützt.

§ 14 Ortsverbände

  1. Die Ortsverbände wählen einen Ortsvorstand auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, die jeweils einzeln zu wählen sind. Der Ortsverband kann weitere Vorstandsmitglieder hinzu wählen. Zusätzlich können Beiräte gewählt oder kooptiert werden; diese sind nicht Vorstandsmitglieder.
  2. Zusätzlich wählen die Ortsverbände zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfung hat jährlich auch gemäß den Rechnungsprüfungsrichtlinien des Verbandes zu erfolgen. Erfolgt diese nicht, so kann das Präsidium eine Rechnungsprüfung veranlassen.
  3. Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese wählt die Delegierten und deren Stellvertreter für die General- und Bezirksversammlung.
  4. Dem Ortsvorstand obliegt die Verwaltung des im Ortsverband vorhandenen Vermögens.

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für Bezirks- und Ortsverbände

  1. Die Vorsitzenden der Bezirks- und Ortsverbände sind ermächtigt, im Rahmen des in ihren Verbänden vorhandenen Vermögens, Rechtsgeschäfte für ihre Verbände einzugehen.
  2. Die Vorsitzenden der Bezirks- und Ortsverbände bedürfen für das Eingehen finanzieller Verpflichtungen, die den Rahmen des in ihren Verbänden vorhandenen Vermögens übersteigen, einer besonderen schriftlichen Vollmacht des Präsidiums.
  3. Das Präsidium ist zu jeder Bezirksversammlung und Versammlung der Ortsverbände und Gewerbevereine einzuladen und hat dort Rede- und Antragsrecht. Das Präsidium kann dieses Recht an den zuständigen Bezirksvorstand delegieren. Das Präsidium ist jederzeit berechtigt, eine solche Versammlung selbst einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert. In diesem Fall führt der Präsident oder sein Beauftragter den Vorsitz.

§ 16 Verbandsausschüsse

  1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise von der Generalversammlung, vom Präsidium oder dem Landesausschuß errichtet werden. Das Recht der Ortsverbände und der angeschlossenen Gewerbevereine, sich mit Zustimmung des Präsidiums überregional, auch auf Kreisebene, zusammenzuschließen, bleibt unberührt. Die Regelungen der Satzung sind entsprechend anzuwenden.
  2. Die Ausschüsse und Arbeitskreise sind mit Zustimmung des Präsidiums berechtigt, Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen.

§ 17 Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit dem Präsidium gewählt werden. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Landesausschusses oder des Präsidiums angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlußverfahren. Es tritt ferner als Schiedsgericht in allen Streitigkeiten zwischen Verband, Ortsverbänden und Gewerbevereinen und Mitgliedern zusammen. Das Ehrengericht kann von der Klagepartei einen Kostenvorschuß bis zur mutmaßlichen Höhe der entstehenden Kosten verlangen. Das Ehrengericht kann die Kosten des Verfahrens dem schuldhaft unterlegenen Teil auferlegen.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes ist beim Präsidium schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens 1/4 der Stimmen nach § 9 Abs. 3 gestellt, so ist eine, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte, außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Beschluß auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 9 Abs. 3) gefaßt werden. Sind in der außerordentlichen Generalversammlung nicht mindestens 3/4 der im Verband vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen 4 Wochen eine zweite außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 9 Abs. 3) gefasst werden kann. Über die Verwendung des restlichen Verbandsvermögens beschließt die auflösende Generalversammlung.

§ 19 Wahlen und Beschlussfassungen

  1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.
  3. Enthaltungen und leere Stimmzettel sind als ungültige Stimmen zu behandeln.
  4. Bei Wahlen soll ein Wahlausschuß mit mindestens drei Personen, die von der Versammlung zu berufen sind, gebildet werden.
  5. Weitere Vorstandsmitglieder und Beiräte können bei den Wahlen zu den Vorstandschaften in den Bezirks- und Ortsverbänden in Blockabstimmung gewählt werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  7. Erhält bei Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen; dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
  8. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 9 Abs. 3 notwendig.

§ 20 Sonstiges

  1. Über Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die insbesondere den Kassenbericht und das Ergebnis der Wahlen (Wahlprotokoll) enthalten, die der Präsident zusammen mit einem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen hat. Die Bezirks- und Ortsverbände sollen entsprechend verfahren und die Niederschriften dem Verband zur Kenntnis geben.
  2. Alle Regelungen in dieser Satzung beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Dezember 1996 mit ihren Ergänzungen und Änderungen außer Kraft.